seelencoaching -
gemeinnütziger Verein für Gesundheitsprävention und
Volksbildung
Präambel
Wir, die Mitglieder des gemeinnützigen Vereins Seelencoaching, haben uns zusammengeschlossen, um einen Raum für spirituelle Selbstheilung und ganzheitliche Entwicklung zu schaffen. Unser Wirken gründet auf der Überzeugung, dass wahre Selbstheilung durch die Gnade der Schöpfung geschieht – ein Prozess, der in Dankbarkeit, Vertrauen und der bewussten Anbindung an die göttliche Quelle erfahren wird.
Im Mittelpunkt unserer Vereinstätigkeit steht die Aktivierung der natürlichen Selbstheilungskräfte durch die Verbindung von Glaube, geistigen Gesetzen und wissenschaftlich-spirituellen Erkenntnissen. Wir verstehen Selbstheilung als ganzheitlichen Weg, der den Menschen in seiner physischen, emotionalen, mentalen und spirituellen Dimension erfasst. Durch die bewusste Resonanz mit der Christusenergie und den harmonischen Prinzipien der heiligen Geometrie streben wir danach, individuelle und kollektive Transformationsprozesse zu unterstützen.
Lichtsprache. Durch die Schöpfung individueller Netze aus heiliger Geometrie (NaHG’s) – sowohl in personalisierter als auch in stationärer Form – fördern wir zum höchsten eigenen Wohle die energetische Balance von Menschen, Tieren und Lebensräumen. Ergänzend praktizieren wir mediales Räuchern und Erdheilung, um blockierte/festgesetzte Energien zu lösen und die Reinheit des Seins zum höchsten eigenen Wohle wiederherzustellen.
Unsere medialen Techniken, einschließlich beweisführend-englischer Medialität, ermöglichen tiefgreifende Einblicke in feinstoffliche Ebenen. Durch Aura-Readings, PHOTOREADING und Jenseitskontakte unterstützen wir Vereinsmitglieder dabei, Lösungswege in Verbindung mit der geistigen Welt zu erkennen. Trance-Healing und biokybernetische Methoden nach Smit – insbesondere die Anwendung des Organic-PIN-Codes – dienen der Aktivierung körpereigener Regulationssysteme und der Harmonisierung der vier Regelkreise (physisch, noetisch, psychisch, spirituell).
(Lebens-)schulische und lebenspraktische Herausforderungen bedingen eine Förderung dieser Menschen. Unter Hinweis auf body’n brain®-Konzepte, basierend auf den Forschungserkenntnissen von Vera F. Birkenbihl beabsichtigen wir, die neuronale Vernetzung und die Entwicklung beider Gehirnhälften zu stärken, um lebenslanges Lernen und persönliches Wachstum zu ermöglichen.
In regelmäßigen Meditationskreisen und Workshops lernen wir die Hellsinne kennen und erforschen die Gesetze des Unterbewusstseins sowie des höchsten Bewusstseins. Diese Vereinsaktivitäten dienen der individuellen wie kollektiven Bewusstseinserweiterung und dem Austausch innerhalb unserer Gemeinschaft.
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die mediale Tierkommunikation und Tierenergetik. Wir erkennen Tiere als gleichwertige Wesen auf dem Selbstheilungsweg an und wenden Methoden wie Körperbänder, Organic-PIN-Code für Tiere, TTouches (angelehnt an Tellington®) und Energiebahnen-Transformation an, um ihr Wohlbefinden in allen vier Regelkreisen zu fördern.
In der Gewissheit, dass Selbstheilung ein Geschenk der Schöpfung ist, wirken wir mit Demut und Hingabe. Unser Verein verpflichtet sich, diese Prinzipien in Einklang mit rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen den Vereinsmitgliedern näher zu bringen – stets orientiert an Wahrhaftigkeit, Respekt und der Liebe zum Leben in all seinen Erscheinungsformen.
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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den
Namen
"seelencoaching – gemeinnütziger Verein für Gesundheitsprävention und Volksbildung",
kurz auch seelencoaching genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Pichl bei Wels und erstreckt seine Tätigkeit weltweit.
- Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Der Verein kann zur Erreichung seines Zweckes Mitglied bei anderen Vereinen werden sowie gemeinnützige Gesellschaften welcher Rechtsform auch immer und/oder Kapitalgesellschaften errichten und sich an solchen beteiligen. Auch kann der Verein Zweigvereine errichten unter der Maßgabe, dass sich der Zweigverein satzungsgemäß verpflichtet, den unmittelbaren gemeinnützigen Vereinszweck vorbehaltlos zu fördern.
- Die Sprache ist für die Kommunikation wichtig, um Sachverhalte klar und präzise ausdrücken zu können. Diesem Prinzip folgend, werden in diesen Statuten auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt, obwohl sie sich geschlechtsneutral auf alle geschlechtlichen Formen in gleicher Weise beziehen, und die Art der Darstellung nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Straffung des Inhalts ohne jegliche Diskriminierung erfolgt.
§ 2: Zweck
- Der Zweck des Vereins ist es, die Förderung der Gesundheitsprävention und die sich daraus ergebenden Themen im Rahmen der Volksbildung.
- Unter dem Begriff Gesundheitsprävention wird der holistische Ansatz zur Selbstheilung durch vorbeugende spirituelle Interventionen als gefühltes Sein auf paragnostischer Ebene und im Glauben an sich selbst verstanden.
- Unter dem Begriff Volksbildung wird jede analoge und digitale Auseinandersetzung mit den Lebensstrukturen verstanden, die der Gesundheitsprävention auf wissenschaftlichen, technischen und kulturellen Ebenen, besonders der Ausbildung der Menschen, dient - unabhängig vom Alter oder Geschlecht, sowie unabhängig von zeitlichen Vorstellungen oder institutionellen Vorgaben.
- Jede Förderung selbst steht unter der Prämisse des Umweltschutzes zwecks Ressourcenschonung.
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Jedenfalls ist die
Tätigkeit des Vereins nicht auf Gewinn
gerichtet.
§ 3: Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die nun angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen auch
- Planung und Konzeption, Mitwirkung, Beratung, Koproduktion und Kooperation bei der Schaffung und Durchführung von allgemein verbindlichen Normen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene, soweit diese die Interessen der Vereinsmitglieder aufgrund sozial- und gesellschaftspolitisch bezogener Regelungen im Rahmen des Vereinszwecks berühren;
- Beratung, Betreuung, Unterstützung und Vernetzung der Vereinsmitglieder sowie solcher, die es werden wollen, und Wissensinteressierter;
- Planung, Organisation, Koproduktion und Koordination von analogen und digitalen Vorträgen, Versammlungen, Schulungen, Trainings, Lesungen, Tagungen, Symposien, Befragungen, Erhebungen, Workshops, Begleitungen, sowie Unterweisungen als auch fachübergreifenden Seminaren, mediativen Interventionen, Supervisionen oder Coachings im Rahmen des Vereinszwecks;
- Planung, Organisation und Abhalten von analogen und digitalen formlosen (Vereins-)Treffen, Veranstaltungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen im Rahmen des Vereinszwecks samt Teilnahme an Veranstaltungen, die von Dritten organisiert sind;
- Planung, Unterstützung, Mitwirkung und Darstellung bei öffentlich-analogen und -digitalen Anlässen, sowie strategische und operative Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit, auch als Pressearbeit, Lobbying und Aufklärungsaktionen, im Rahmen des Vereinszwecks;
- Schaffung von örtlichen, zeitlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszwecks;
- Durchführung von Lehr- und Informationsveranstaltungen samt Möglichkeit zum nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch, auch über analoge und digitale Plattformangebote;
- Planung, Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von, sowie Beteiligung an nationalen und internationalen Vereinsprojekten im Rahmen des Vereinszwecks;
- Planung und Abhaltung analoger und digitaler gesetzlich normierter Vereinstreffen und Veranstaltungen, Auftritten, Zusammenkünften sowie Aktionen und Außendarstellung des Vereinszweckes zwecks Werbens von Mitgliedern;
- Planung, Organisation und Vernetzung von Künstlern, Forschern und sachkundigen Dritten als eigenverantwortlich agierende Menschen im Kultur- als auch Kunstbetrieb zur Ableitung von gesellschaftsrelevanten Lehr- und Forschungsfeldern zum Vereinszweck;
- Planung, Organisation, Betrieb, Übernahme und Koordination von, sowie Beteiligung an Wirkungs- und Lernstätten, beispielsweise als Akademien, für die Vereinsmitglieder zwecks Trainings, Pattern-Erkennung, Modellsimulationen, Leitbild-Entwicklung und Wissensvernetzung in allen denkbar möglichen Bereichen des Vereinszwecks;
- Planung, Abhaltung und Begleitung von Forschungs-, Kultur- und Bildungsreisen zum Vereinszweck;
- Planung, Gestaltung und Herausgabe von Informationen in Form von Print- und elektronischen Vereinsmedien, dies beinhaltet auch Studien und Gutachten zum Vereinszweck;
- Planung, Gestaltung und Abhalten von Interviews, Befragungen, Erhebungen und Webinaren, sowie sonstigen digitalen Formen des Kommunikationsaustausches, zum Vereinszweck;
- Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Konzepten zum Vereinszweck;
- Eingehen und Weiterführung sowie Übernahme von Affiliate-Marketing-Partnerschaften zur Förderung des Vereinszwecks;
- Planung, Organisation, Betrieb und Übernahme von, sowie Beteiligung an analogen und digitalen Medien-Einrichtungen, wie beispielsweise Rundfunk- und Fernsehanstalten, oder Führung jeder Form von analogen und digitalen Verbreitungsmedien inklusive journalistischer Tätigkeiten jeder Art in Bezug auf den Vereinszweck;
- Planung, Organisation, Abhalten, Begleiten von und Mitwirken an analog- und digital-öffentlichen Veranstaltungen zum Vereinszweck inklusive aktive Betreibung von karitativ-organisierten Informations- und Verkaufsständen, sowie passive Beteiligung an solchen im Rahmen von Partnerschaften;
- Planung, Organisation, Teilnahme und Betrieb von analogen und digitalen Archiven und Bibliotheken zwecks Wissensvermittlung zum Vereinszweck;
- Planung, Organisation und Betreibung von bzw. Mitwirkung an Social-Media-Plattformen samt Nutzung, sowie von Blogs, Podcasts, Live-Videos über virale Plattform-Betreiber inklusive von Vlogs, Streamings und weiteren zukünftig entwickelten Kommunikationsmitteln zwecks Förderung des Vereinszwecks;
- Planung, Organisation und Anbieten von ehrenamtlichen Dienstleistungen und kostendeckenden Lieferungen jeder Art an die Vereinsmitglieder, unabhängig vom Umfang oder Medium; dies beinhaltet auch Leistungen zu Selbstkosten an Dritte, die am Vereins-zweck Interesse zeigen;
- Planung, Organisation, Veranstalten von und Teilnahme an Bildungs- und Informationsarbeit, insbesondere durch systemunabhängige Herausgabe von analogen und digitalen Informationen für Mitglieder, Dritte und Organisationen, sowie Institutionen und Universitäten – ebenso Planung, Organisation und Abhaltung von Weiterbildungsveranstaltungen, sowie Planung, Entwicklung, Organisation und Schaffung von innovativen Projekten oder Performance-Veranstaltungen zum Vereinszweck;
- Planung, Durchführung und Weiterführung von (geförderten) gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten und sozial-ökonomischen Betrieben, sowie sonstigen Kunst- und Kultur-Projekten zum Vereinszweck;
- Planung, Organisation und Vergabe von Preisen und Stipendien im Rahmen der Förderung des Vereinszwecks;
- Planung, Organisation, Erstellen und Vergeben von vereinseigenen Expertisen, Lizenzen, Diplomen, Gütesiegeln und Zertifikaten zum Zweck der Einhaltung und Förderung von Standards und Kriterien nach den vom Verein aufgestellten Richtlinien zum Vereinszweck;
- Beteiligung, Teamwork, Vernetzung, Koproduktion und Kooperation mit nationalen und internationalen Einrichtungen, Institutionen, Universitäten, Bildungseinrichtungen und fachkundig Interessierten, sowie Gleichgesinnten und Fachkundigen zum Vereinszweck;
- Gründung von juristischen Personen und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn diese Maßnahme den Vereinszweck fördert.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Einnahmen aus der Planung und Konzeption, Mitwirkung, Beratung, Koproduktion und Kooperation bei der Schaffung und Durchführung von allgemein verbindlichen Normen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene, soweit diese die Interessen der Vereinsmitglieder aufgrund sozial- und gesellschaftspolitisch bezogener Regelungen im Rahmen des Vereinszwecks berühren – inklusive Förderungen, Subventionen, Zuwendungen und Ersatzleistungen der öffentlichen Hand;
- Einnahmen aus der Beratung, Betreuung, Unterstützung und Vernetzung der Vereinsmitglieder sowie solcher, die es werden wollen, und Wissensinteressierter – inklusive Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Aufnahmegebühren und Zuwendungen aus der Mitgliederschaft;
- Einnahmen aus der Planung, Organisation, Koproduktion und Koordination von analogen und digitalen Vorträgen, Versammlungen, Schulungen, Trainings, Lesungen, Tagungen, Symposien, Befragungen, Erhebungen, Workshops, Begleitungen, sowie Unterweisungen als auch fachübergreifenden Seminaren, mediativen Interventionen, Supervisionen oder Coachings im Rahmen des Vereinszwecks – inklusive Geld- und Sach-Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Fundraising, Crowdfunding, Crowdinvesting, sowie analoge und digitale Zuwendungsaktivitäten der Menschen zwecks Vereinsunterstützung;
- Einnahmen aus der Planung, Organisation und Abhalten von analogen und digitalen formlosen (Vereins-)Treffen, Veranstaltungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen im Rahmen des Vereinszwecks samt Teilnahme an Veranstaltungen, die von Dritten organisiert sind – inklusive Kostenersatzleistungen durch die Vereinsmitglieder;
- Einnahmen aus der Planung, Unterstützung, Mitwirkung und Darstellung bei öffentlich-analogen und -digitalen Anlässen, sowie strategische und operative Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit, auch als Pressearbeit, Lobbying und Aufklärungsaktionen, im Rahmen des Vereinszwecks – inklusive ad-hoc-Spenden;
- Einnahmen aus der Schaffung von örtlichen, zeitlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszwecks – inklusive weitergegebene Eintrittsgelder;
- Einnahmen aus der Durchführung von Lehr- und Informationsveranstaltungen samt Möglichkeit zum nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch, auch über analoge und digitale Plattformangebote – inklusive direkt verrechneter Kostenersatz;
- Einnahmen aus der Planung, Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von, sowie Beteiligung an nationalen und internationalen Vereinsprojekten im Rahmen des Vereinszwecks – inklusive cross-border-Förderungen;
- Einnahmen aus der Planung und Abhaltung analoger und digitaler gesetzlich normierter Vereinstreffen und Veranstaltungen, Auftritten, Zusammenkünften sowie Aktionen und Außendarstellung des Vereinszweckes zwecks Werbens von Mitgliedern – inklusive Ersatz aus der Mitgliederwerbe-Aktion;
- Einnahmen aus der Planung, Organisation und Vernetzung von Künstlern, Forschern und sachkundigen Dritten als eigenverantwortlich agierende Menschen im Kultur- als auch Kunstbetrieb zur Ableitung von gesellschaftsrelevanten Lehr- und Forschungsfeldern zum Vereinszweck – inklusive Versteigerungen zwecks Förderung des Vereinszwecks;
- Einnahmen aus der Planung, Organisation, Betrieb, Übernahme und Koordination von, sowie Beteiligung an Wirkungs- und Lernstätten, beispielsweise als Akademien, für die Vereinsmitglieder zwecks Trainings, Pattern-Erkennung, Modellsimulationen, Leitbild-Entwicklung und Wissensvernetzung in allen denkbar möglichen Bereichen des Vereinszwecks – inklusive gemeinnütziger Lehr- und Lernprojektzuwendungen;
- Einnahmen aus der Planung, Abhaltung und Begleitung von Forschungs-, Kultur- und Bildungsreisen zum Vereinszweck – inklusive Incentive-Ersatzleistungen;
- Einnahmen aus der Planung, Gestaltung und Herausgabe von Informationen in Form von Print- und elektronischen Vereinsmedien, dies beinhaltet auch Studien und Gutachten zum Vereinszweck – inklusive Druckkostenersatzleistungen Dritter und Websolution-Ersatzleistungen;
- Einnahmen aus der Planung, Gestaltung und Abhalten von Interviews, Befragungen, Erhebungen und Webinaren, sowie sonstigen digitalen Formen des Kommunikationsaustausches, zum Vereinszweck – inklusive Ersatzleistungen für diese Aktivitäten;
- Einnahmen aus der Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Konzepten zum Vereinszweck – inklusive Förderungen;
- Einnahmen aus dem Eingehen und Weiterführung sowie Übernahme von Affiliate-Marketing-Partnerschaften zur Förderung des Vereinszwecks – inklusive vereinszweckgebundene Zuwendungsleistungen;
- Einnahmen aus der Planung, Organisation, Betrieb und Übernahme von, sowie Beteiligung an analogen und digitalen Medien-Einrichtungen, wie beispielsweise Rundfunk- und Fernsehanstalten, oder Führung jeder Form von analogen und digitalen Verbreitungsmedien inklusive journalistischer Tätigkeiten jeder Art in Bezug auf den Vereinszweck – inklusive Medienförderungen;
- Einnahmen aus der Planung, Organisation, Abhalten, Begleiten von und Mitwirken an analog- und digital-öffentlichen Veranstaltungen zum Vereinszweck inklusive aktive Betreibung von karitativ-organisierten Informations- und Verkaufsständen, sowie passive Beteiligung an solchen im Rahmen von Partnerschaften – inklusive Spenden und Förderungen aus diesen Aktivitäten;
- Einnahmen aus der Planung, Organisation, Teilnahme und Betrieb von analogen und digitalen Archiven und Bibliotheken zwecks Wissensvermittlung zum Vereinszweck – inklusive selbstkostenorientierte Entlehnungsgebühren;
- Einnahmen aus der Planung, Organisation und Betreibung von bzw. Mitwirkung an Social-Media-Plattformen samt Nutzung, sowie von Blogs, Podcasts, Live-Videos über virale Plattform-Betreiber inklusive von Vlogs, Streamings und weiteren zukünftig entwickelten Kommunikationsmitteln zwecks Förderung des Vereinszwecks – inklusive Drittzuwendungen;
- Einnahmen aus der Planung, Organisation und Anbieten von ehrenamtlichen Dienstleistungen und kostendeckenden Lieferungen jeder Art an die Vereinsmitglieder, unabhängig vom Umfang oder Medium; dies beinhaltet auch Leistungen zu Selbstkosten an Dritte, die am Vereinszweck Interesse zeigen – inklusive die sich daraus ergebenden Zuwendungen;
- Einnahmen aus der Planung, Organisation, Veranstalten von und Teilnahme an Bildungs- und Informationsarbeit, insbesondere durch systemunabhängige Herausgabe von analogen und digitalen Informationen für Mitglieder, Dritte und Organisationen, sowie Institutionen und Universitäten – ebenso Planung, Organisation und Abhaltung von Weiterbildungsveranstaltungen, sowie Planung, Entwicklung, Organisation und Schaffung von innovativen Projekten oder Performance-Veranstaltungen zum Vereinszweck – inklusive Förderungen und freiwilliger monetärer und nicht-monetärer Zuwendungen;
- Einnahmen aus der Planung, Durchführung und Weiterführung von (geförderten) gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten und sozial-ökonomischen Betrieben, sowie sonstigen Kunst- und Kultur-Projekten zum Vereinszweck – inklusive Einnahmen aus dieser Tätigkeit aufgrund vertraglicher Förderungsbedingungsannahme;
- Einnahmen aus der Planung, Organisation und Vergabe von Preisen und Stipendien im Rahmen der Förderung des Vereinszwecks – inklusive Bildungszuwendungen;
- Einnahmen aus der Planung, Organisation, Erstellen und Vergeben von vereinseigenen Expertisen, Lizenzen, Diplomen, Gütesiegeln und Zertifikaten zum Zweck der Einhaltung und Förderung von Standards und Kriterien nach den vom Verein aufgestellten Richtlinien zum Vereinszweck – inklusive Akkreditierungsgebühren;
- Einnahmen aus der Beteiligung, Teamwork, Vernetzung, Koproduktion und Kooperation mit nationalen und internationalen Einrichtungen, Institutionen, Universitäten, Bildungseinrichtungen und fachkundig Interessierten, sowie Gleichgesinnten und Fachkundigen zum Vereinszweck – inklusive Förderungen;
- Einnahmen aus der Gründung von juristischen Personen und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn diese Maßnahme den Vereinszweck fördert – inklusive Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen sowie Einnahmen aus sonstigen unternehmerisch-begünstigten Tätigkeiten im Rahmen des entbehrlichen und unentbehrlichen Zweckbetriebs-Betreibens des Vereins; ebenso für die genannten Bereiche
- Erträgnisse aus den in § 2 Abs 1 aufgezählten unternehmerischen Tätigkeiten;
- Erträgnisse aus Vermögensverwaltung und -verwertung; und jedenfalls
- Zufallseinnahmen, gleich welcher Art und Form, wie abgetretene Lotteriegewinne oder Auslobungen.
§ 4: Begünstigungswürdigkeit gem. den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO), Spendenbegünstigung im Sinne von § 4a Abs 2 EStG
- Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
- Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
- Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
- Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
- Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
- Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes, bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine sonstigen Zuwendungen oder Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereines erhalten.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen, auch Entgelte aus der Beschäftigung, begünstigt werden.
- Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die in § 2 genannten begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Der Verein kann Mittel im Ausmaß von unter 10 % der gesamten Ausgaben als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO mit einer entsprechenden Zweckwidmung an spendenbegünstigte Organisationen weiterleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
- Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
- Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs 1 BAO tätig werden.
- Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gem. § 40 Abs 3 BAO sowohl der Zweck des Vereins als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen, und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
- Der Verein ist berechtigt, juristische Personen zu gründen und sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen, und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
- Der Verein kann, soweit die finanziellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
- Jedes Vereinsmitglied ist aufgerufen, sollte es Zuwendungen vom Verein, gleich welcher Art und Form, erhalten, diese durch die Mitgliederversammlung beschlussmäßig genehmigen zu lassen, und das betreffende Vereinsmitglied hat dem Verein bei Aufforderung durch das Leitungsorgan die ordnungsgemäße Beitrags- und Steuerleistung aufgrund der Zuwendung nachzuweisen.
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins beruht grundsätzlich auf ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie auf Ehrenmitgliedern. Das Tun um den Vereinszweck trifft generell alle Mitglieder des Vereins, die auch daraus gefördert werden können.
- Ordentliche Mitglieder sind Personen, die grundsätzlich volljährig sein sollten und die Vereinstätigkeit durch ihre aktive Beteiligung zwecks Erreichung des Vereinszwecks wesentlich unterstützen. Dementsprechend wird das Mitglied verpflichtet, alle ordnungsgemäß beschlossenen Vereinsbeschlüsse unvoreingenommen mitzutragen. Eine Stimmabtretung per Bevollmächtigung mit Zustimmung des Leitungsorgans ist möglich.
- Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit entweder durch finanzielle Beiträge fördern oder ihr Beziehungsnetzwerk zur Förderung des Vereinszwecks einbringen. In der Folge besteht die Möglichkeit, durch Bereitschaft zur peripheren Mitarbeit eine (temporäre) außerordentliche Mitgliedschaft zu begründen. Auch diese Beteiligung an der Vereinsarbeit ist ehrenamtlich, obgleich außerordentliche Mitglieder vom Stimmrecht und Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein verbunden sind; auch diese sind vom Stimmrecht und Wahlrecht ausgeschlossen.
- Unterstützende Personen, auch ohne Mitgliedschaft, sind Personen, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag und/oder durch ihr Einbringen in die Vereinsarbeit eine repräsentativ wertvolle Tätigkeit für den Verein wahrnehmen; sie sind folglich von keinem Stimmrecht und Wahlrecht des Vereins umfasst. Diese Art der vereinsfördernden Tätigkeit umfasst auch eine allfällige Tätigkeit im Beirat des Vereins, der in seiner beratenden Funktion das Leitungsorgan nachhaltig unterstützt.
- Die Übernahme einer Schirmherrschaft bedingt eine außerordentliche Mitgliedschaft, die diese Person anhält, die Werte und den Zweck des Vereins öffentlichkeitswirksam zu repräsentieren, um Fundraising zu betreiben, ohne selbst eine finanzielle Unterstützung leisten zu müssen.
- Unabhängig von einer allfälligen Mitgliedschaft ist jede Art der Beteiligung an der Vereinsarbeit freiwillig und ehrenamtlich, sofern das Leitungsorgan nicht per Beschluss etwas anderes bestimmt.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als Vereinsmitglied ist entweder schriftlich beim Leitungsorgan oder digital über die Vereinshomepage zu beantragen; dies gilt nicht für Ehrenmitglieder.
- Über die Aufnahme als Mitglied und die Art der Mitgliedschaft entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Aufnahme als Mitglied wird der antragstellenden Person bekanntgegeben.
- Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Aufnahmeprozess setzt, neben dem Antrag durch die antragstellende Person, jedenfalls den Aufnahmebeschluss des Leitungsorgans samt Information ans neue Vereinsmitglied voraus und wird erst mit der rechtsgültigen Gutschrift des Mitgliedsbeitrags auf das Vereinsbankkonto abgeschlossen.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder bei verurteilter Straffälligkeit oder bei juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Gesellschaften oder Gemeinschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss oder durch Verlust eines der Aufnahmekriterien als ordentliches Mitglied, wie beispielsweise Verlust der Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit.
- Die Mitgliedschaft von temporär-außerordentlichen Vereinsmitgliedern erlischt mit Ablauf der vereinbarten Mitgliedsdauer, ohne dass es eines weiteren Kündigungs- oder Auflösungsschrittes durch das Leitungsorgan oder durch das Mitglied selbst bedarf.
- Der Austritt eines ordentlichen Vereinsmitglieds kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Dieser muss dem Leitungsorgan mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Einlangens beim Leitungsorgan maßgeblich.
- Der Austritt von außerordentlichen Mitgliedern kann formlos durch Erklärung nach Ende der Abschlussbesprechung über das vorangegangene Wirken gegenüber dem Leitungsorgan oder einer vom Leitungsorgan bevollmächtigten Person erfolgen.
- Die Streichung aus der Mitgliederliste durch das Leitungsorgan ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Vereinsmitglieds vor der Streichung durch das Leitungsorgan ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Leitungsorgans erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Vereinsmitglieds unzulässig.
- Diese Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrags binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
- Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds aus dem Verein kann vom Leitungsorgan jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert; dies umfasst auch jedes unehrenhafte oder straffällige Verhalten des Vereinsmitglieds.
- Der Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur von einem Mitglied des Leitungsorgans gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Leitungsorgans ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
- Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen.
- Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den vorgenannten wichtigen und vereinsschädigenden Gründen über Antrag des Leitungsorgans von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Jänner fällig, sodass bereits im Vorhinein bezahlte und durch den Austritt nicht konsumierte Mitgliedsbeiträge von einer Rückerstattung ausgeschlossen sind; dies gilt auch für alle sonstigen Zuwendungen an den Verein, sofern nicht ein Vorbehalt zugunsten des betreffenden Mitglieds beschlossen wurde.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Leistungen des Vereins gegebenenfalls nach dem vom Leitungsorgan erstellten Richtlinien ordnungsgemäß und respektvoll aufgrund der Redlichkeit für die Vereinssache zu beanspruchen.
- Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Vereinsmitglied zu. Das Stimmrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat; dies gilt auch bei Stimmrechtsabtretung per Bevollmächtigung an ein anderes Vereinsmitglied. Ebenso stehen das aktive und passive Wahlrecht zum Leitungsorgan nur ordentlichen Vereinsmitgliedern zu.
- Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und gewissenhaft einzuhalten, sowie für deren konkrete Umsetzung im Rahmen der ehrenamtlichen Vereinsarbeit aktiv zu sorgen.
- Alle Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der vom Leitungsorgan beschlossenen Beitrittsgebühren und des Mitgliedsbeitrags sowie Aufnahmegebühren jedenfalls verpflichtet.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Leitungsorgan die Ausfolgung der Statuten zu verlangen; dies kann dann entfallen, wenn die aktuelle Version der Statuten auf der Homepage des Vereins kundgetan oder im Vereinsbüro zur Einsicht aufgelegt wird.
- Ehrenmitglieder können per Beschluss des Leitungsorgans von der Bezahlung von Beitrittsgebühren und/oder Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Dies gilt nicht für die Aufnahmegebühr, weil damit der kostentechnisch gegebene Verwaltungsaufwand jedenfalls abzudecken ist.
- Bei Vereinsveranstaltungen können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden; dies gilt jedenfalls für Dritte, sofern diesbezüglich ein Beschluss des Leitungsorgans gegeben ist, und die Veranstaltung auch für diese Personen öffentlich zugänglich ist, um Kostendeckung zu erreichen.
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Mindestens ein Zehntel
der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Leitungsorgan die
Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen; diesem
Minderheitenrecht folgend, unabhängig von einer allfälligen
Handlungsunfähigkeit der Rechnungsprüfer, wird jährlich
eine zwingende Einberufung einer (außer-)ordentlichen
Mitgliederversammlung von mindestens einem Mitglied
vorgesehen.
Ist kein Antrag von mindestens einem Mitglied gestellt, ist diese Antragstellung vom an Lebensjahren jüngsten Mitglied bis zum Ende des dritten Jahresquartals wahrzunehmen. Nach Ablauf des betreffenden Jahres tritt Verfristung über eine versäumte Einberufung ein, und das Leitungsorgan wird von sämtlichen diesbezüglichen Aufträgen entbunden. - Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Leitungsorgan über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben, sofern diese Informationen nicht auf der vereinseigenen Homepage zugänglich sind oder im Vereinsbüro zur Einsichtnahme aufliegen.
- Die Mitglieder sind vom Leitungsorgan über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren, sofern der Rechnungsprüfungsbericht nicht auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht wurde oder im Vereinsbüro zur Einsichtnahme aufliegend ist. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung als Souverän des Vereins,
b) das
Leitungsorgan als operative Vereinsvertretung,
c) das
Schiedsgericht als vereinsinterne
Rechtsmittelinstanz,
d) die
Rechnungsprüfer als Quasi-Vereinsorgan zwecks Kontrolle des
Leitungsorgans.
§ 10: Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle fünf Jahre statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Leitungsorgans oder aufgrund eines schriftlichen Antrags von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des betreffenden Schriftstücks statt. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder unverzüglich beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Kurators zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder längstens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen, und es gilt die vom Vereinsmitglied dem Verein zuletzt bekanntgegebene Adresse.
- Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
- Ist das Leitungsorgan nicht handlungsfähig, oder nimmt es seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
-
Analoge Anträge zur
Mitgliederversammlung als zusätzliche Tagesordnungspunkte
sind bis längstens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung einzubringen; diese sind, den
Sachverhalt klar verständlich darlegend und begründet, beim
Leitungsorgan schriftlich zu stellen, und es gilt das Datum
des Einlangens.
Allfällige Anträge auf Statutenänderung oder Vereinsauflösung können nur vom Leitungsorgan oder einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder per Schriftstück eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt worden sind, hat das Leitungsorgan bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültig vorgeschlagene Tagesordnung zukommen zu lassen, wobei auch der Aushang am Schwarzen Brett des Vereins als Zustellung gilt. - Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei jeder Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, sofern sie rechtzeitig ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt und ihre Stimmkarte persönlich gegen Unterschriftsleistung beim Leitungsorgan gelöst haben. Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere stimmberechtigte Person im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nach Zustimmung des Leitungsorgans zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen analog den gesetzlichen Vorgaben. Wenn es zweckdienlich erscheint, kann von dieser Vorgehensweise insofern abgewichen werden, als die Mitgliederversammlung für alle Beschlussfassungen generell eine einstimmige Beschlussfassung im Rahmen des Konsent beschließen kann. Dieses Einstimmigkeitsprinzip gilt dann für die Dauer der jeweiligen Vereinsperiode.
- Beschlüsse in der Mitgliederversammlung können öffentlich durch Hebung der Stimmkarte oder geheim durch Ausfüllen eines Stimmzettels oder per Briefwahl erfolgen; über die Art und Form der Beschlussfassung entscheidet das Leitungsorgan endgültig.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung ein vom Leitungsorgan ernannter Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Leitungsorganmitglied den Vorsitz. Sind keine Vorstandsmitglieder anwesend, führt das dazu mehrheitlich bestimmte Vereinsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Dritte als Gäste zulassen.
- Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiwege-Verbindung in Echtzeit besteht, und es jeder teilnehmenden Person, die dazu grundsätzlich berechtigt ist, möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Die übrigen Regelungen zur Mitglieder-versammlung gelten sinngemäß.
- So kann auch eine Einberufung zur Mitgliederversammlung analog per Einladungsschreiben oder virtuell per E-Mail mit Angabe der organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Wenn bei der virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität einer teilnehmenden Person besteht, kann das Leitungsorgan Überprüfungsroutinen in geeigneter Form durchführen.
- Der Verein ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese seiner Sphäre zuzurechnen sind.
§ 11: Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme der Jahresrechenschaftsberichte und Entlastung
des Leitungsorgans;
b) Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Leitungsorgans, sowie die
Genehmigung der Kooptierung als Selbstergänzung von Mitgliedern
des Leitungsorgans und die Wahl und
Abberufung der
Rechnungsprüfer;
c)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des
Leitungsorgans oder den Rechnungsprüfern und dem
Verein;
d)
Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie
über die freiwillige Vereinsauflösung;
e)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
f)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
2. Das
Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung
die Vereinsmitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein
Zehntel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche
Information den betreffenden Vereinsmitgliedern auch
sonst
binnen vier Wochen ab Einlangen des
Begehrens zu geben.
§ 12: Das Leitungsorgan
- Das Leitungsorgan als Präsidium besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern und zwar aus mindestens dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Eine Stellvertretung durch Wahl und/oder Kooptierung nach Bestellung ist möglich. Die Funktionsverteilung innerhalb des Leitungsorgans obliegt diesem, das sich auch selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
- Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Mitglieder des Leitungsorgans jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Leitungsorgans einzuberufen.
- Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Leitungsorgans ist unbegrenzt.
- Sitzungen des Leitungsorgans werden von der Person des Präsidenten, bei dessen Verhinderung von der des Stellvertreters, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich, analog oder digital geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Zu den nicht öffentlichen Sitzungen des Leitungsorgans können Dritte als Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
- Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind, und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Ein Mitglied des Leitungsorgans kann sich durch ein anderes Mitglied des Leitungsorgans vertreten lassen. Wenn das Leitungsorgan von nur zwei Personen repräsentiert wird, haben beide bei der Sitzung und zur Abstimmung anwesend zu sein. In diesem Fall sind die Beschlüsse einstimmig zu fassen.
- Beschlüsse des Leitungsorgans können analog, auch per Umlaufbeschluss, oder virtuell gefasst werden; jedenfalls sind diese (zeitnah) zu protokollieren.
- Den Vorsitz führt die Person des Präsidenten. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz jener des Vizepräsidenten.
- Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Leitungsorgans durch Abberufung im Sinne von Abwahl in der Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt.
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder abberufen. Die Abberufung tritt mit Bestellung des neuen Leitungsorgans oder Präsidenten in Kraft.
-
Die Mitglieder des
Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan,
im Falle des Rücktritts des Leitungsorgans selbst, an die
Mitgliederversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Neuwahl oder statutarischer Kooptierung einer nachfolgenden Person wirksam. Bevor das Leitungsorgan selbst seinen Rücktritt erklären kann, ist zwecks Ausschlusses allfälliger straffälliger Delikte eine Sonderprüfung der Vereinsgebarung durch einen sachverständigen Dritten durchzuführen. - Die Person des Präsidenten vertritt den Verein nach außen, dies umfasst auch die Geschäftsführung im Innenverhältnis samt Gebarungsgeschehen; im Zentralen Vereinsregister sind sowohl die Person des Präsidenten als auch jene des Vizepräsidenten als Leitungsorgan des Vereins einzutragen. Damit wird nachgewiesen, dass das Leitungsorgan rechtsgültig gegeben ist. Im Verhinderungsfall vertritt die Person des Vizepräsidenten jene des Präsidenten.
§ 13: Aufgaben des Leitungsorgans
1. Dem
Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a)
Erstellung des ordentlichen Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
b)
Festsetzung der Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags und der
Beitrittsgebühren, sowie Aufnahmegebühren;
c)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
betreffend die statutarischen oder gesetzlichen
Fälle;
d)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
e)
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f)
Führung einer Mitgliederliste;
g)
Aufnahme und Kündigung von als Erfüllungsgehilfen des Vereins
beschäftigten Personen;
2. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
§ 14: Beirat
- Der Beirat besteht aus mindestens zwei Personen, die dem Verein in seinem sozialen Wirken durch ihre Expertise mit Rat und Tat beistehen.
- Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Leitungsorgans durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist, nach Anhörung des Präsidenten dazu, möglich. Alle oder einzelne Mitglieder des Beirats können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Beschluss des Leitungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
- Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit freiwillig und ohne finanziellen Ersatz zum Wohle des Vereins im Sinne der Ehrenamtlichkeit aus.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Person zum Vorsitzenden. Der Beirat kann sich in Abstimmung mit dem Präsidenten eine Geschäftsordnung geben.
-
Der Beirat versammelt
sich mindestens einmal im Jahr. Der Präsident lädt
gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Beirats zur Sitzung. Für
die Beiratssitzung bereitet der Vorsitzende des Beirats
folgende Unterlagen vor und versendet diese drei Wochen vor
der Sitzung des Beirats:
a) den aktuellen Wirkungs- und Strategiebericht,
b) den aktuellen Fundraising-Status,
c) den aktuellen Projektstatusbericht. -
Aufgaben und Rechte des
Beirats:
a) Der Beirat berät das Leitungsorgan in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und monetären Fragen.
b) Der Beirat hat das Recht, den Präsidenten zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu ersuchen.
c) Der Beirat hat die Pflicht, den Präsidenten auf Fehlentwicklungen hinzuweisen.
d) Der Beirat wirbt für die Mission und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
§ 15: Personen als Rechnungsprüfer
-
Der Verein hat zwei
Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein
müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von fünf Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. - Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder des Jahresabschlusses zu prüfen. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Deshalb müssen Insichgeschäfte, sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, aufgezeigt werden.
- Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
§ 16: Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen, hierüber zu entscheiden. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des gültigen Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO).
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Leitungsorgan eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei das Leitungsorgan, ist es selbst oder der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert das Leitungsorgan dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
- Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn sie sich nicht einigen, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Leitungsorgan aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
- Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung; ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben. Auch kann vorgelagert der Entscheidung des Schiedsgerichts ein Mediationsverfahren vorgeschlagen werden.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
- Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt er nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied, so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
§ 17: Vereinsauflösung
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung (die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu entscheiden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Präsident der vertretungsbefugte Liquidator.
- Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, grundsätzlich an eine Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt; jedenfalls gilt, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten - § 4a Abs 2 EStG - begünstigten Zwecke zu verwenden ist.
Pichl bei Wels, am 01.05.2025
